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Für den Verkauf unter Kaufleuten der Firma Stapelmann Vertriebs Gmbh
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Lieferung der Waren geschieht zu den in der Auftragsbestätigung spezifizierten
Konditionen und Terminen und zu den hier beschriebenen Bedingungen.
2. Die Geschäftsbedingungen von Stapelmann gelten ausschließlich.
Änderungen oder Ersetzungen dieser Bedingungen binden Stapelmann - im
folgenden Stapelmann- nicht, solange sie nicht von Stapelmann schriftlich
angenommen worden sind. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des
Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Käufer. Ergänzend sind die AGB von Stapelmann  unter der Adresse
www.stapelmann-handel .de abrufbar.

§ 2 Vertragsabschluß, -gegenstand
1. Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Die Annahme des
Vertragsangebotes des Käufers erfolgt in Form einer Auftragsbestätigung.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Insbesondere sind die Verkaufangestellten
oder Handelsvertreter von Stapelmann nicht befugt, mündliche
Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten,
Terminen und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

§ 3 Erfüllungsort, Lieferung und A b n a h m e
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Xanten,
Deutschland. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Die Versandkosten
trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Sache
ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
2. Teilsendungen erfolgen nur mit Zustimmung des Käufers.
3. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig
erfolgt, so steht Stapelmann nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung
einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen
oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen
.
§ 4 Lieferfrist und Befreiung von der Verpflichtung zur Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, anderen unverschuldeten
Betriebsstörungen, aber auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten aufgrund
von Verzug durch Zulieferer, die länger als eine Woche gedauert haben oder
voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres
um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist,
verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei
unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu
übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann. Wird
durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ist
Stapelmann  von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit.
2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere
Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei
Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
3. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei
ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. 1 - 2 genügt hat.

§ 5 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12
Werktagen in Lauf gesetzt.
2. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
3. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während
der Nachlieferungsfrist Stapelmann erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages
besteht. Stapelmann wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der
Käufer sich auf Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob
er auf Vertragserfüllung besteht.
4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen
verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 6 Mängelrüge
1. Mängelrügen sind schriftlich spätestens innerhalb von 12 Tagen nach
Empfang der Ware gegenüber Stapelmann geltend zu machen.
2. Geringe, technisch nicht vermeidbare oder handelsübliche Abweichungen in
Qualität, Gewicht, Material, Ausstattung, Schnitt, Design oder Farbe dürfen nicht
beanstandet werden.
3. Bei berechtigten Mängelrügen hat Stapelmann das Recht auf Nachbesserung
oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 25 Tagen nach
Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt Stapelmann die Frachtkosten. Ist
die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Nach Ablauf der in Ziffer 3 genannten Frist hat der Käufer nur das Recht, den
Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden
des Käufers sind ausgeschlossen.
5. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich nach deren
Entdeckung gegenüber Stapelmann zu rügen. Der Käufer kann aufgrund
des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag
zurücktreten

§ 7 Haftung
1. Die Haftung ist in der Höhe auf die bei Vertragsschluss typischerweise
vorhersehbaren Schäden begrenzt.
2. Stapelmann haftet für Schäden seiner Organe oder Gehilfen, außer im
Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit
Stapelmann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Stapelmann  für schuldhaftes
Verhalten von Stapelmann
3. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen
Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und ist auf
solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet
werden muss.
4. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

§ 8 Preise, Zahlung
1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen.
Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in derRechnung
ausgewiesen.
2. Ein Hinausschieben der Fälligkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Alle Zahlungen müssen per Überweisung gebührenfrei an Stapelmann Vertriebs Gmbh erfolgen.Kontendaten erfolgen mit der Rechnung .
4. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.

§ 9 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der “EZB” berechnet.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist
Stapelmann zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag
verpflichtet.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann Stapelmann  nach Setzung einer
Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem
laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Zahlung vor Ablieferung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern.
4. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen
ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung von Stapelmann. Sonstige
Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von
Stapelmann. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn
einzelne Forderungen von Stapelmann in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht
nachhaltig verschlechtern.
3. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an
Stapelmann ab.
4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Stapelmann
unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
5. Nimmt Stapelmann in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den
Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn
Stapelmann dies ausdrücklich erklärt. Stapelmann kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
6. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Stapelmann unentgeltlich. Er
hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im
gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Stapelmann
in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Stapelmann nimmt die Abtretung an.

§ 11 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien aus diesem Vertrag
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Sitz der Firma Stapelmann –vertrieb Deutschland.

§ 12 Sonstige Vereinbarungen
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung
dieses Vertrages beinhalten, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung bzw. Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein
oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon
unberührt. Die unwirksamen Klauseln sind dann durch die gesetzlichen Vorschriften
zu ersetzen.

Stand 2009
 
Anfahrt

Stapelmann Vertriebs GmbH
Holzweg 111
46509 Xanten
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